Mo-Do von 8:00 - 16:00 Uhr
Fr von 8:00 - 12:00 Uhr
kontakt@pflegedienst-riederle.de
Mühlstraße 9
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Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen Sie einen Pflegeantrag stellen.
Ihre Pflegekasse beauftragt den „Medizinischen Dienst der Krankenkassen“, der im Rahmen eines Hausbesuches bei Ihnen die Pflegebedürftigkeit überprüft und einen Pflegegrad festlegt.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen sowohl bei der Antragstellung des Pflegeantrages als auch bei der Vorbereitung für den Besuch des medizinischen Dienstes.
Lassen Sie die Pflege durch einen anerkannten Pflegedienst erbringen, übernehmen die Pflegekassen Kosten für Leistungen der Grundpflege. Die Höhe der Kostenübernahme hängt von dem für Sie festgestellten Pflegegrad ab:
• Pflegegrad 1: 131,00 EUR
• Pflegegrad 2: 796,00 EUR
• Pflegegrad 3: 1497,00 EUR
• Pflegegrad 4: 1859,00 EUR
• Pflegegrad 5: 2299,00 EUR
Die verschiedenen Leistungen der Grundpflege sind im Leistungskatalog mit den zwischen den Pflegekassen und uns vereinbarten Preisen aufgelistet. Übersteigen die Kosten der Grundpflege die Pflegesachleistungen Ihres Pflegegrads, rechnen wir diesen Betrag mit Ihnen persönlich ab.
Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anfallende Restkosten mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abzurechnen.
Auch in diesem Fall beraten wir sie gerne.
Seit dem 01.01.2017 hat jeder Versicherte, der einen Pflegegrad hat, einen Anspruch auf monatlich 131 EUR in Form von Dienstleistungen (dieser Betrag wird nicht ausbezahlt, es können nur Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie das nutzen der Tagespflege abgegolten werden). Diese Leistungen können aber nur von einem Unternehmen mit der entsprechenden Zulassung geleistet und abgerechnet werden.
Sprechen Sie uns gerne an, wir sind Ihnen behilflich.
Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die nur den Pflegegrad 1 haben.
Zusätzlich erhalten Sie von den Pflegekassen Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Auch hierbei beraten wir Sie gerne.
Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen (Tagespflege) haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 41 SGB XI). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden.
Es können zusätzlich zu dem vollen Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen des ambulanten Pflegedienstes 100 % der Tages- und Nachtpflegeleistungen beansprucht werden.
Diese 100 % dürfen allerdings nur für die Tages-/Nachtpflege verwendet werden – ansonsten verfallen sie. Die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld mit der Tagespflege ist möglich.
Wer unsere Tagespflege in Anspruch nimmt, dem wird das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen der ambulanten Pflege nicht gekürzt sondern erhält dies zusätzlich.
Pflegegrad 2 721,-€
Pflegegrad 3 1357,-€
Pflegegrad 4 1685,-€
Pflegegrad 5 2085,-€
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